Steuer: Erbschaft und Schenkung

München, Januar 2019:

Wie wird das zugewendete Vermögen bewertet?
Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird das zugewendete Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet.
1. Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten.
2. Für die Bewertung der bebauten Grundstücke sind je nach Einzelfall verschiedene Bewertungsmethoden vorgesehen: Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren.

Steuer ab dem 01.07.2016:
Auf Antrag kann bei vermieteten Wohnimmobilien, selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhäuser und bei Wohneigentum die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Im ersten Jahr nach der Festsetzung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos. Ab dem zweiten Jahr sind auf die verbleibenden zu entrichtenden Jahresbeträge 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

Gibt es für selbst genutzte Wohnimmobilien eine Steuerbefreiung?
• Die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Auch die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.
• Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (das sind Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 m2 steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Objekt zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Quelle, Informationen: Bayerisches Landesamt für Steuern Finanzamt Bayern, Steuerinfos